§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „translations. Verein zur Förderung der Kultur und Demokratie Europas“. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Initiierung und Förderung von Projekten und Veranstaltungen für die Allgemeinheit im Kunst- und Kulturbereich, die politische und kulturelle Bildung, sowie die Förderung der internationalen Gesinnung und Völkerverständigung. Insbesondere möchte der Verein mit seiner Tätigkeit den Prozess der europäischen Einheit im politischen, kulturellen, sozialen, ökonomischen, ökologischen und rechtlichen Bereich kritisch begleiten, zur Aufklärung beitragen und damit fördern. Eine nach wie vor kaum vorhandene europäische Öffentlichkeit und Zivilgesellschaft kann nur dann umfassend entstehen, wenn die Menschen in Europa überhaupt über das Wissen verfügen, sich an den Debatten über die zukünftige Gestalt des Kontinents zu beteiligen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• den Austausch zwischen Akteuren aus dem Kunst- und Kulturbereich untereinander und mit der Öffentlichkeit, z.B. Unterstützung und Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten im öffentlichen Raum, Installationen und Ausstellungen, Kunst- und Kulturfeste, kunst- und kulturwissenschaftliche Vorträge, Tagungen und Diskussionen.
• die politische und kulturelle Bildung mit Hilfe von Maßnahmen zur Beteiligung der Bürger/innen an einer lebendigen Demokratie zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, ökologischen und sozialen, rechtlichen Fragen (z.B. Konferenzen, Seminare, Informationsveranstaltungen).
• die Völkerverständigung durch den Dialog und Partnerschaft zwischen den Bürger/innen, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Repräsentanten von Institutionen der EU und der Länder Europas (z.B. mit Hilfe von nicht kommerziellen Jugendaustauschprogrammen, Veranstaltungen, Treffen und Begegnungen, kulturellem Austausch)

§3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch schriftliche Mitteilung des Vorstands. Sie kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3) Personen, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung von Kunst und Kultur auszeichnen, können vom Vorstand in die Ehrenmitgliedschaft berufen werden.

§5
Kündigung der Mitgliedschaft / Ausschluss

(1) Die Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere den Verein schädigendes oder satzungswidriges Verhalten.

§6
Spendenannahme

Der Verein nimmt Sach- oder Geldspenden entgegen. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand. Wird die Spende angenommen, sind die Verwendungsbestimmungen des Spenders einzuhalten.

§ 7
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 12). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe (z.B. ein Beirat) gebildet werden.

§8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die damit vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind.
(2) Zwei Vorstandsmitgliedern vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder von seinem Amt abberufen werden.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(7) Der Vorstand ist berechtigt solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben und Beiräte zu ernennen. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Angelegenheiten zu beauftragen. Diese/Dieser unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstands. Sie/Er kann dem Vorstand beratend angehören.
(10) Der Vorstand hat das Recht weitere hauptamtliche Mitarbeiter/innen einzustellen.

§9
Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand schriftlich oder per Email einberufen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gilt Abs. 1.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• die Wahl des Vorstandes und der Organe,
• die Wahl der/des Kassenprüferin/Kassenprüfers, die/der nicht dem Vorstand angehören darf,
• die Genehmigung des Haushaltplanes,
• die Entlastung des Vorstandes auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten,
• die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(8) In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Regelung des § 9 Abs. 7 hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.
(9) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen.

§ 10
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (§ 9 Abs. 9)
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, der politischen Bildung oder der Völkerverständigung.

Aktuelle gültige Fassung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 25.08.2014, geändert durch Vorstandsbeschluss vom 23.09.2014.